1. Empfang von Paketen
Ein Strafgefangener darf dreimal jährlich, in angemessenen Abständen, ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. Der Empfang eines Paketes ist zu Weihnachten, Ostern und einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt zugelassen.
Einem Gefangenen, der nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört, kann anstelle des Weihnachts- und Osterpaketes
der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden.
Weihnachts- und Osterpakete müssen innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen vor oder nach den Feiertagen bei der Justizvollzugsanstalt eingegangen sein.
2. Inhalt von Paketen
Erlaubt:
- Nahrungs - und Genussmittel
- Tabak ( kein Kautabak )
- Zigaretten, Zigarettenpapier
- Kaffee oder Kaffee-Extrakt
- durchsichtige, geschraubte Tonkassetten
- Musik-CD´s
- Wäsche ( darf auch zum Besuch mitgebracht werden )
Nicht erlaubt:
- keine leicht verderblichen Waren, insbesondere frisches oder tiefgefrorenes Fleisch, Geflügel und Fisch, frische Wurstwaren, Eier
- verlötete Dosen (Konserven)
- Kosmetikartikel
- Schreibwaren und Schreibgeräte
- farbige, geschraubte und geklebte Tonkassetten, Disketten
- technische Geräte jeder Art
- Medikamente und Tabletten jeder Art, einschließlich Vitamintabletten
- Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form
- Gewürze
- Getränke oder Grundstoffe zur Herstellung von Getränken
- Grundstoffe zur Herstellung von Fertigsuppen und Fertigspeisen
- gefüllte Schokoladenerzeugnisse
- Süßstoff
- Nüsse in Schalen
- jegliche Art von Obst
- Bücher und Schriften, Zeitungen
- Telefonkarten
Die vorstehenden Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über nicht ausdrücklich namentlich genannte Gegenstände wird unter Berücksichtigung vollzugsrechtlicher Sicherheitsvorschriften im Einzelfall entschieden (Verfahren siehe Ziffer 6).
3. Gewicht
Das Gewicht darf einschließlich der Verpackung beim
- Weihnachtspaket 5 Kilogramm, Osterpaket 3 Kilogramm, Drittpaket 3 Kilogramm nicht übersteigen.
4. Verpackungen
Waren in Gläsern, Steingutbehältern und verlöteten Dosen sind nicht zugelassen. Dies gilt nicht für Kaffee oder Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und vom Hersteller verschlossenen Originalverpackungen.
5. Inhaltsverzeichnis
Jedes Paket muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten, und der Absender erkennbar sein.
6. Öffnen der Pakete
Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers geöffnet. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände überprüft. Ein nicht zugelassener Gegenstand wird für den Insassen verwahrt oder auf Kosten des Insassen an den Absender zurückgesandt. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden könnten, werden vernichtet.
7. Annahme von Paketen
Nur Pakete, die mit einer Paketmarke versehen sind, werden angenommen. Diese Paketmarke und ein Merkblatt erhalten die Gefangenen auf Antrag.