InhaltAbschiebungshaftMerkblatt für den Paketverkehr (Abschiebungsgefangene)
1. Empfang von Paketen Abschiebungsgefangene dürfen zu jeder Zeit Pakete empfangen. Das Gewicht eines Paketes darf 2. Geldüberweisunen für den Wareneinkauf Sie können auch Geld für einen Insassen überweisen. Die Kontoverbindung finden Sie auf der Seite Bankverbindung. Namen des Empfängers nicht vergessen! Von diesem Geld darf der Insasse wöchentlich im Anstaltskiosk Lebensmittel, Süßigkeiten, Tabak, Zeitschriften, Telefonkarten usw. einkaufen. 3. Inhalt von Paketen Erlaubt: Nicht erlaubt: Die vorstehenden Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über nicht ausdrücklich namentlich genannte Gegenstände wird unter Berücksichtigung vollzugsrechtlicher Sicherheitsvorschriften im Einzelfall entschieden (Verfahren siehe Ziffer 6). 4. Verpackungen Waren in Gläsern, Steingutbehältern und verlöteten Dosen sind nicht zugelassen. Dies gilt nicht für Kaffee oder Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und vom Hersteller verschlossenen Originalverpackungen. 5. Inhaltsverzeichnis Es wird empfohlen, ein Inhaltsverzeichnis aller übersandten Artikel in das Paket zu legen. 6. Öffnen der Pakete Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers geöffnet. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände überprüft. Ein nicht zugelassener Gegenstand wird für den Insassen verwahrt oder auf Kosten des Insassen an den Absender zurückgesandt. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden könnten, werden vernichtet. 7. Absenden von Paketen durch Abschiebungsgefangene Insassen kann erlaubt werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des Paketes wird in Gegenwart des Absenders von der Anstalt überprüft und verschlossen. Die Kosten für die Absendung des Paketes trägt der Insasse oder der Empfänger.
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© Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Büren, 2012