Justizvollzugsanstalt Büren

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Abschiebungshaft

Merkblatt für den Paketverkehr (Abschiebungsgefangene)

1. Empfang von Paketen                                                                                                                        

Abschiebungsgefangene dürfen zu jeder Zeit Pakete empfangen. Das Gewicht eines Paketes darf 
5 Kilogramm nicht übersteigen. Pakete sollten auf dem Postweg zugeschickt werden. Auf dem Paket müssen Anschrift und Absender stehen. Außerdem ist die Ihnen vom Insassen zugesandte Paketmarke aufzukleben.

2. Geldüberweisunen für den Wareneinkauf  

Sie können auch Geld für einen Insassen überweisen. Die Kontoverbindung finden Sie auf der Seite Bankverbindung. Namen des Empfängers nicht vergessen! Von diesem Geld darf der Insasse wöchentlich im Anstaltskiosk Lebensmittel, Süßigkeiten, Tabak, Zeitschriften, Telefonkarten usw. einkaufen.

3. Inhalt von Paketen

Erlaubt:
- Nahrungs - und Genussmittel
- Tabak ( kein Kautabak )
- Zigaretten, Zigarettenpapier
- Kaffee oder Kaffee-Extrakt
- durchsichtige, geschraubte Tonkassetten
- Musik-CD´s
- Telefonkarten
- Wäsche ( darf auch zum Besuch mitgebracht werden )

Nicht erlaubt:
- keine leicht verderblichen Waren, insbesondere frisches oder tiefgefrorenes Fleisch, Geflügel und Fisch, frische Wurstwaren, Eier
- verlötete Dosen (Konserven)
- Kosmetikartikel
- Schreibwaren und Schreibgeräte
- farbige, geschraubte und geklebte Tonkassetten,  Disketten
- technische Geräte jeder Art
- Medikamente und Tabletten jeder Art, einschließlich Vitamintabletten
- Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form
- Gewürze
- Getränke oder Grundstoffe zur Herstellung von Getränken
- Grundstoffe zur Herstellung von Fertigsuppen und Fertigspeisen
- gefüllte Schokoladenerzeugnisse
- Süßstoff
- Nüsse in Schalen
- jegliche Art von Obst
- Bücher und Schriften, Zeitungen

Die vorstehenden Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über nicht ausdrücklich namentlich genannte Gegenstände wird unter Berücksichtigung vollzugsrechtlicher Sicherheitsvorschriften im Einzelfall entschieden (Verfahren siehe Ziffer 6).

4. Verpackungen

Waren in Gläsern, Steingutbehältern und verlöteten Dosen sind nicht zugelassen. Dies gilt nicht für Kaffee oder Tee oder deren Extrakte in handelsüblichen und vom Hersteller verschlossenen Originalverpackungen.

5.   Inhaltsverzeichnis

Es wird empfohlen, ein Inhaltsverzeichnis aller übersandten Artikel in das Paket zu legen.

6. Öffnen der Pakete

Die Pakete werden in Gegenwart des Empfängers geöffnet. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände  überprüft. Ein nicht zugelassener Gegenstand wird für den Insassen verwahrt oder auf Kosten des Insassen an den Absender zurückgesandt. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden könnten,  werden vernichtet.

7. Absenden von Paketen durch Abschiebungsgefangene

Insassen kann erlaubt werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des Paketes wird in Gegenwart des Absenders von der Anstalt überprüft und verschlossen. Die Kosten für die Absendung des Paketes trägt der Insasse oder der Empfänger.

 


 

© Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Büren, 2012